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Regeln - Allgemeine Clan Verordnung

 

§ 1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Clanvorschriften gelten ausschließlich für die Mitglieder des Clan Ramirezzzz.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

1. Mitglieder: vom Clan Kommandant bis zum Anwärter.

2. Dienst: wenn §3 Abs. 1 erfüllt ist.

3. Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffene Anordnungen (Gebote und Verbote)

4. Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer Anordnung (Vorschriften, Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Mitgliedern zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene).

5. Ranghöherer: ein Mitglied, das im Verhältnis zu einem anderen Mitglied einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad (Rang) der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere.

6. Einheit: Bataillon, Kompanie, Zug und gleichwertige Organisationseinrichtungen.

7. ClanKdt: der Kommandant des Clans (Bataillon)

8. KompanieKdt: der Kommandant einer Kompanie

 

§ 3 Allgemeine Pflichten des Mitglieds
1. Der Dienst darf nur angetreten werden wenn alle privaten Verpflichtungen weder beeinträchtigt werden noch unerfüllt bleiben. Kann der Dienst nicht angetreten werden ist dies dem Vorgesetzten unverzüglich mitzuteilen, sobald das Mitglied davon Kenntnis hat.

2. Das Mitglied (im Dienst) hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Clanführung jederzeit bereit zu sein, mit all seinen Kräften den Dienst zu erfüllen.

3. Das Mitglied steht auf Grund der ihm übertragenen Aufgabe, den Clan zu unterstützen, in einem besonderen Treueverhältnis zum Clan. Es ist insbesondere zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

4. Das Mitglied hat alle Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten im Dienst einzusetzen. Es hat sich jeder fuer den Dienst notwendigen Ausbildung (zB. Training) zu unterziehen.

5. Webeinrichtungen, sind instruktionsgemäss zu benutzen, und unterstützende Beiträge sind Eigentum des Clans.

6. Mitglieder haben während des Dienstes grundsätzlich Uniform zu tragen ([R] vorm Namen); Ausnahmen bestimmt der Clanleader (Kdt/Stv) im jeweiligen Claninteresse.

7. Mitglieder haben während des Dienstes ihren auf den Webeinrichtungen ersichtlichen Namen zu tragen. Ausnahmen bestimmt der Clankommandant(Kdt/Stv) im jeweiligen Claninteresse.

8. Alle Mitglieder haben ihren Kameraden mit Achtung zu begegnen, sie vor unnötigen Gefährdungen im Einsatz zu bewahren und ihnen in Not und Gefahr beizustehen.

9. Auch das äußere Verhalten des Mitglieds muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Mitglied erfordert. Zu einem solchen Verhalten ist das Mitglied gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst.

10. Das Mitglied informiert sich selbsständig über clanbetreffende Angelegenheiten (Vorschriften,Clanwar-Termine usw.) auf der dafür vorgesehenen Webeinrichtung.

11. Das Mitglied ist verpflichtet geltende Gameregeln einzuhalten (Verbot von Cheats).

12. Das Mitglied ist verpflichtet keinem Spiel in einem Clan oder einer gleichwertigen Organisation anzugehören, sofern eine Kompanie für dieses Spiel im Clan Ramirezzzz besteht.

 

§ 4 Pflichten des Vorgesetzten
1. Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen ein Vorbild in Pflichterfüllung zu sein. Er hat sich seinen Untergebenen gegenueber stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihnen die Motivation am Dienst nehmen könnte, sofern das Verhalten des Untergebenen nicht im Gegensatz zu den Vorschriften des Clans steht.

2. Der Vorgesetzte hat, soweit nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, dafür zu sorgen, dass seine Untergebenen soweit wie möglich die Notwendigkeit der erteilten Befehle einsehen können.

3. Der Vorgesetzte hat durch Lob und Anerkennung das Interesse der Mitglieder am Dienst, ihre Leistungsbereitschaft und ihr Verantwortungsgefühl zu stärken.

4. Stellt der Vorgesetzte Mängel oder Missstände fest, so hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmässigen Zustandes zu treffen.

5. Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass durch die Gestaltung des Dienstes nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern auch die Leistungsbereitschaft aller Mitglieder gefördert wird.

 

§ 5 Befehlsgebung
1. Der Vorgesetzte darf nur solche Befehle erteilen, die im Zusammenhang mit Dienst stehen. Wenn es der Dienst erfordert, ist er zur Befehlsgebung verpflichtet.

2. Der befehlsgebene Vorgesetzte ist sowohl für das Erteilen als auch für das Unterlassen von Befehlen verantwortlich.

3. Wenn der unmittelbare Vorgesetzte ausgefallen oder verhindert ist und dringend Befehle erteilt werden müssen und keine Vorsorge für die Ausübung des Befehlsgebungsrechtes getroffen wurde, ist das jeweils ranghöchste Mitglied (§2 Abs. 5) verpflichtet, sich zum Vorgesetzten zu erklären. Mit der Erklärung zum Vorgesetzten erhält das Mitglied bis zum Wegfall der genannten Voraussetzungen das Recht der Befehlsgebung.

4. Befehle sind so zu formulieren, dass sie leicht erfaßt werden können. Sind in einem Befehl mehrere Anordnungen enthalten, so ist eindeutig festzulegen, welche Anordnung der Vorrang gebührt.

 

§ 6 Gehorsam
1. Jeder Untergebene ist Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloße buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt alleine nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.

2. Befehle, die von einer unzuständigen Person erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen die ACV verstoßen würden, sind nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.

3. Der Vollzug eines Befehles ist nur dann zu melden, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist.

4. Kann ein Befehl nicht ausgeführt werden, ist dies dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.

 

§ 7 Meldungen
1. Der Untergebene ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle clanbetreffenden bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden.

2. Betreten Vorgesetze während des Dienstes den Dienstbereich einer Kompanie so hat der Kompanie Kdt der Einheit bzw der Ranghöchste, auf Verlangen des Vorgesetzten Meldung über Art des Dienstes und über seinen Auftrag zu erstatten.

 

§ 8 Beschwerderecht
1. Dem Mitglied steht das Recht zu, sich über ihn betreffende Mängel und Übelstände im claninternen Bereich, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in seine dienstlichen Befugnisse, mündlich (Voice-Programm) oder schriftlich (Mail) zu beschweren.

2. Erheben mehrere Mitglieder aus gleichem Anlaß Beschwerde, so hat sie jeder für sich allein einzubringen.

3. Kein Vorgesetzter ist berechtigt, eine Beschwerde zu erledigen, die gegen ihn gerichtet ist. Wurden sie bei ihm mündlich (Voice-Programm) vorgebracht so hat er dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde ohne Verzug beim nächsthöheren Vorgesetzen vorbringen kann; eine schrifliche Beschwerde ist unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Dieser Vorgesetzte hat die Beschwerde zu erledigen. Der Clankommandant ist davon ausgenommen und bildet die höchste und letzte Instanz.

4. Beschwerden sind ohne Verzögerungen zu erledigen, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen.

5. Wird einer Beschwerde zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen oder wird eine Beschwerde nicht rechtzeitig erledigt, so ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Beschwerde spätestens am 7. Tag nach Erhalt der Mitteilung bzw. nach Ablauf der Frist zu ihrer Erledigung (§8 Abs. 4) zum nächsthöheren Vorgesetzten weiterzuführen.

6. Die Erledigung ist dem Beschwerdeführer unverzüglich schriflich zur Kenntnis zu bringen.

7. Die Beschwerde ist innerhalb von 7 Tagen, ab eintreten des Beschwerdegrundes, beim jeweiligen Vorgesetzten einzureichen. Bei Verstreichung der Frist gilt der Beschwerdegrund als nichtig.

 

§ 9 Nicht geregelte Situationen
Treten Situationen auf, die nicht von den ACV geregelt sind, liegt die Entscheidungsgewalt beim Clankommandant(Kdt/Stv).